Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Es verpflichtet bestimmte Unternehmen dazu, digitale Angebote für alle Menschen nutzbar zu machen, auch für Menschen mit Seh-, Hör- oder Bewegungseinschränkungen. Das betrifft vor allem Online-Shops und andere digitale Dienstleistungen für Verbraucher.
Was Sie jetzt wissen sollten
- Wer betroffen ist: Unternehmen, die bestimmte Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher anbieten, zum Beispiel über einen Online-Shop oder eine Buchungsstrecke. Für sehr kleine Unternehmen gelten bei Dienstleistungen Ausnahmen. Ob Sie darunter fallen, sollten Sie im Einzelfall prüfen lassen.
- Was verlangt wird: Eine Website sollte sich mit der Tastatur bedienen lassen, ausreichend Kontrast bieten, Bilder mit Alternativtexten versehen und für Screenreader verständlich aufgebaut sein.
- Barrierefreiheitserklärung: Betroffene Unternehmen müssen angeben, wie barrierefrei ihr Angebot ist und wie Nutzer Hindernisse melden können.
- Folgen: Bei Verstößen können Behörden Maßnahmen und Bußgelder anordnen.
Auch ohne Pflicht ein Vorteil
Eine barrierefreie Website ist meist auch klarer, schneller und besser lesbar. Das hilft allen Besuchern und kann sich positiv auf die Auffindbarkeit auswirken.
Wie Sie Ihre Website prüfen und anpassen können, zeige ich Ihnen gern: im unverbindlichen Erstgespräch oder mit dem Digitalen Gesundheitscheck. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung.










